Mit dem Wegerecht gehen auch Kosten einher, die durch die kontinuierliche Instandhaltung der Zufahrt entstehen. Ebenso muss geklärt werden, wer beispielsweise im Winter bei Schnee und Eis für die Verkehrssicherheit verantwortlich ist und die damit verbundenen Aufgaben übernimmt. Es empfiehlt sich, diese Fragen individuell vertraglich festzulegen, um späteren Streitigkeiten über Kosten und Zuständigkeiten vorzubeugen.
In der Regel übernimmt derjenige, der das Wegerecht ausübt (der Eigentümer des begünstigten Grundstücks), auch die Kosten für Instandhaltung und Räumung, jedoch sind auch andere Vereinbarungen möglich. Daher ist es wichtig, diesen Aspekt sorgfältig zu klären.
Wichtig zu beachten ist, dass der Rechteinhaber das Wegerecht nicht willkürlich ausüben darf, sondern angehalten ist, die Zufahrt schonend zu nutzen. Das bedeutet, er muss die Bedingungen einhalten, die an das Wegerecht geknüpft sind. Zudem ist er dafür verantwortlich, dass das Eigentum auf dem belasteten Grundstück (auf dem sich die Zufahrt befindet) weder beschädigt noch beeinträchtigt wird. Beispielsweise ist es bei einem Fahrrecht nicht gestattet, dass das Auto des Rechtsinhabers auf der Zufahrt geparkt wird. Umgekehrt darf der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Zufahrt nicht blockieren.
Wenn eine Geldrente oder Notwegrente als Entgelt für die Nutzung des Wegerechts festgelegt wurde, ist der Eigentümer des begünstigten Grundstücks verpflichtet, diese Zahlung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu leisten.
Der Ablauf sieht vor, dass ein Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit von einem Notar beim Grundbuchamt eingereicht wird. Zusätzlich dazu ist eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers erforderlich, ebenso wie ein Lageplan, der den Verlauf des Wegerechts detailliert beschreibt.
Die Eintragung im Grundbuch wird durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung festgelegt, die das Wegerecht bezüglich der Nutzung sowie der berechtigten Personen genauer definiert. Hierbei können Details festgelegt werden, wie beispielsweise, ob der Inhaber des Rechts auf der Zufahrtsstraße parken darf. Es wird üblicherweise auch festgelegt, wie sich der Eigentümer des begünstigten Grundstücks an den Instandhaltungskosten beteiligt und ob beziehungsweise in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung (Geldrente, Notwegrente) an den Eigentümer des betroffenen Grundstücks gezahlt wird.
Für die Gewährung eines Wegerechts kann eine Ausgleichszahlung des Rechteinhabers an den Eigentümer des betroffenen Grundstücks vereinbart werden. Hierbei ist zwischen zwei Szenarien zu unterscheiden:
Wenn der Besitzer eines Hinterliegergrundstücks ausschließlich über ein anderes Grundstück Zugang erhält und der Eigentümer des an der Straße gelegenen Grundstücks dies nicht ablehnen kann (gemäß § 917 BGB), hat er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Diese ist auch als Notwegerente bekannt. Diese wird jährlich entrichtet und hängt davon ab, wie stark das Wegerecht die Nutzung des betroffenen Grundstücks beeinträchtigt. Falls keine Beeinträchtigung vorliegt, kann die Zahlung entfallen. Alternativ kann auch eine Einmalzahlung vereinbart werden. Im Gegensatz zum Wegerecht wird das Notwegerecht nicht im Grundbuch eingetragen.
Wenn das Wegerecht freiwillig vertraglich zwischen dem belasteten und begünstigten Grundstück vereinbart wird, hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks keinen rechtlichen Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Geldrente oder Einmalzahlung. Dennoch kann eine Ausgleichszahlung vertraglich vereinbart werden.
Die Basis für den Wert bzw. die Kosten des Wegerechts bildet zunächst der Grundstückswert. Zwei Perspektiven sind dabei denkbar: Der Wert des belasteten Grundstücks sinkt aufgrund des Wegerechts, während der Wert des begünstigten Grundstücks entsprechend steigt. Jedoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Wertzuwachs des begünstigten Grundstücks dem Wertverlust des belasteten Grundstücks entspricht.
Der rechtliche Rahmen für das Wegerecht wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegeben. Die Grunddienstbarkeit wird in § 1018 BGB definiert, während die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in § 1090 ff. BGB abgedeckt sind. Diese Dienstbarkeiten, zu denen auch der Nießbrauch (§ 1030 BGB) gehört, beziehen sich auf Personen, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind. Zusätzlich sieht § 1020 BGB eine behutsame Ausübung des Wegerechts vor, was bedeutet, dass der Inhaber die Zufahrt nicht übermäßig nutzen sollte und dies nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen tun sollte.
Die §§ 917 und 918 BGB regeln das sogenannte Notwegerecht für Grundstücke ohne direkte Straßenanbindung. Das Notwegerecht besagt, dass der Besitzer eines nicht von der Straße erreichbaren Grundstücks auch ohne Zustimmung des Eigentümers des vorderen Grundstücks Anspruch auf ein Wegerecht hat. Dies gilt jedoch nur, wenn das Grundstück auf keine andere Weise erreichbar ist. Darüber hinaus hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks unter Umständen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Form einer jährlichen Zahlung, die als Notwegrente bezeichnet wird.
Das Wegerecht ist eine der sogenannten Grunddienstbarkeiten, die die Rechte definieren, die ein Grundstückseigentümer anderen Nutzern gewähren muss. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks auf bestimmte Rechte verzichtet. Neben dem Wegerecht gehören zu den üblichen Grunddienstbarkeiten:
Das Leitungsrecht wird oft mit dem Wegerecht in Verbindung gebracht und ermöglicht dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Leitungen unter dem dienenden Grundstück zu verlegen – beispielsweise für den Anschluss an das Strom- und (Ab-) Wassernetz.
Ein eingeräumtes Überbaurecht gestattet dem Eigentümer eines Grundstücks, ein Gebäude zu errichten, das teilweise auf das benachbarte Grundstück ragt.
Eine solche Beschränkung kann zum Beispiel vorschreiben, dass das Grundstück nur bis zu einer bestimmten Firsthöhe bebaut werden darf. Diese Restriktion kann strenger sein als im Bebauungsplan festgelegt.
Es kann auch vereinbart werden, dass entstehender Lärm und Schmutz auf einem angrenzenden Grundstück geduldet werden, ohne rechtliche Schritte einzuleiten.
Im Gegensatz zu diesen privatrechtlich vereinbarten Grunddienstbarkeiten können auch Baulasten für Grundstücke bestehen. Diese werden nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis eingetragen.
Eine Baulast wird im Baulastenverzeichnis eingetragen. Im Gegensatz zum privatrechtlichen Wegerecht, bei dem das Recht gegenüber dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks gewährt wird, wird ein Wegerecht über eine Baulast nicht dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks eingeräumt, sondern gegenüber der Stadt oder Gemeinde. Diese tritt in Kraft, wenn beispielsweise eine Gemeinde festlegt, dass ein Grundstückseigentümer einen PKW-Stellplatz für einen Nachbarn zur Verfügung stellen muss.
Mit einem Wegerecht kann der Zugang zu angrenzenden Grundstücken ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden. Zur Sicherheit sollten Wegerechte immer im Grundbuch eingetragen werden, da so keine Zweifel über dessen Bestand aufkommen und der eventuelle Verlust des Wegerechts verhindert werden kann.